Es ist praktisch amtlich: Der Facebook Like-Button auf deutschen Websites gilt seit dem 9. März 2016 als wettbewerbswidrig.
Mit dieser Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil AZ: 12 O 151/15) steigt die Gefahr einer Abmahnung für Webseitenbetreiber, die den Like-Button benutzen, der Facebook-Like-Button erhält damit ein klares „Dislike“ aus Düsseldorf.
Im Vorfeld hatte die Verbraucherzentrale Düsseldorf mehrere Unternehmen wegen der Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons abgemahnt, weil dieser Nutzerdaten wie IP-Adresse und Browserstrings an Facebook USA übermittelt, ohne die Seitenbesucher vorher auf diese Verwendung ihrer Daten aufmerksam zu machen. Diese Praktik stufte das Gericht als „unlauter“ ein und sieht darin folglich einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Ähnlich wie die Verletzung der Impressumspflicht ist die Nutzung des Facebook-Like-Buttons damit potenziell abmahnfähig.
Konkret heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.“
Besonders problematisch ist bei dieser Sammelwut, dass nicht nur aktiv bei Facebook angemeldete Nutzer betroffen sind, wenn sie einen Like-Button betätigen. Auch die Daten eines jeden anderen Seitenbesuchers werden so durch Facebook abgefischt. Schon der Aufruf einer Website mit diesem integrierten Dienst genügt, um Nutzerinformationen wie die IP des Besuchers an Facebook zu übermitteln. Ist man zudem beim Surfen im Netz auch noch bei Facebook eingeloggt, hinterlässt man dem US-Giganten eine lange Datenspur. Denn dann werden die Informationen über besuchte Seiten und damit natürlich die eigenen Interessen und Vorlieben mit dem persönlichen Facebook-Profil verknüpft. Was Marketingprofis erfreut, sieht Justitia kritisch. Ein derartiges Vorgehen wäre, so die Ansicht des Gerichts, nur in Ordnung, wenn Nutzer dem auch ausdrücklich zustimmen.
Obwohl das Urteil zunächst nicht rechtskräftig war, haben mittlerweile weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, ob IP-Adressen generell personenbezogene Daten sind, Klarheit geschaffen: Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind, nachdem der EuGH dies im Vorfeld schon für dynamische Netzwerkadressen festgestellt hatte. Das Fazit betrifft nun alle Websitebetreiber, denn: Webseiten, die IPs speichern, erheben permanent personenbezogene Daten. Eine IP-Adresse gilt letztlich als personenbezogen, wenn es theoretisch möglich ist, mit ihr eine Person zu bestimmen.
Der Facebook-Like-Button ist seitdem auf vielen Seiten passé. Ob und wie er überhaupt rechtskonform einzubinden ist, weiß aktuell das Team von Datenschutz.org: https://www.datenschutz.org/facebook-like-button-datenschutz/