Es ist so gut wie amtlich: Der Facebook Like-Button auf deutschen Websites gilt seit dem 9. März 2016 als wettbewerbswidrig. Mit dieser Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (aktuelles Urteil AZ: 12 O 151/15) steigt die Gefahr einer Abmahnung für Webseitenbetreiber, die den Like-Button benutzen.
Im Vorfeld hatte die Verbraucherzentrale Düsseldorf mehrere Unternehmen wegen der Einbindung des „Gefällt mir“ Buttons abgemahnt, weil dieser Nutzerdaten wie IP-Adresse und Browserstrings an Facebook USA übermittelt, ohne die Seitenbesucher vorher auf diese Verwendung ihrer Daten aufmerksam zu machen. Diese Praktik stufte das Gericht als „unlauter“ ein und sieht darin folglich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ähnlich wie die Verletzung der Impressumspflicht ist die Nutzung des Facebook-Like-Buttons damit potenziell abmahnfähig geworden.
Konkret heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.“
Besonders problematisch ist bei dieser Sammelwut, dass dieses Vorgehen nicht nur aktiv bei Facebook angemeldete Nutzer trifft, die den Like-Button betätigen. Auch die entsprechenden Daten eines jeden anderen Seitenbesuchers werden so durch Facebook abgefischt. Lediglich der Aufruf einer Website mit diesem integrierten Dienst genügt also, um Nutzerinformationen wie die IP des Besuchers an Facebook zu übermitteln. Ist man zudem beim Surfen im Netz auch noch bei Facebook eingeloggt, hinterlässt man dem US-Giganten eine regelrechte Datenspur. Denn dann werden die Informationen über besuchte Seiten und damit natürlich die eigenen Interessen und Vorlieben mit dem persönlichen Facebook-Profil verknüpft. Was Marketingprofis erfreut, sieht Justizia kritisch. Ein derartiges Vorghen dürfe, so die Ansicht des Gerichts, nur geschehen, wenn Nutzer dem auch ausdrücklich zustimmen.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und weitere Entscheidungen wie die des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, ob IP-Adressen generell personenbezogene Daten sind, noch ausstehen, sehen Experten bereits eine erhöhte Gefahr einer Abmahnwelle gegen Webseitenbetreiber am Horizont.
Was ist zu tun?
Haben Sie den Facebook-Like-Button auf Ihrer Website integriert, haben Sie aktuell nur eine vollkommen rechtssichere Möglichkeit: ihn zu entfernen. Wer nicht darauf verzichten will, kann bis zur abschließenden Rechtsprechung zum Beispiel mit „Shariff“ eine technische Lösung des Computermagazins c’t einbinden, die dafür sorgt, dass das Social Plugin erst aktiviert wird, wenn der Nutzer aktiv darauf klickt. Zwar werden so zumindest keine Daten einfach so an Facebook (und andere soziale Dienste) übertragen, allerdings ist auch in diesem Fall noch nicht abschließend geklärt, ob eine derartige Lösung tatsächlich rechtskonform ist. Wer sich für das vollständige Entfernen des Like-Buttons auf seiner Website entscheidet, sollte dringend drauf achten, dass bestimmte Sharing-PlugIns nicht nur den Like-Button selbst, sondern auch die Integration des Facebook-Page-Status („1.000 Personen folgen dieser Seite auf Facebook“) mitunter mit derselben Datensammelfunktion ausstatten. Entfernen Sie also besser alles, was über eine schlichte Verlinkung zu Ihrer Facebook-Fanpage hinausgeht.


Ich bin selbstständige Marketing- & PR-Beraterin und Geschäftsführerin der Digitalagentur f2 digital services UG. Als Fachjournalistin schreibe ich über digitale Themen und entwickle WBTs für Marketing, SEO/SEA, E-Commerce u.v.m. Ich blogge seit 2012 auf Snoop-in-a-box.com.